Im Interview: Rechtsanwalt Ralf Maier – Thema Kurzarbeit

Viele Fragen zum Thema „Kurzarbeit“

Da ich mich selbst seit dem 01. April in der sogenannten Kurzarbeit befinde, hat mich das Thema beschäftigt. Einige Fragen, auch rechtlicher Natur blieben dabei für mich schwer verständlich oder offen.

Hierzu konnte ich mit unserem Gemeinderatsmitglied, dem Rechtsanwalt Ralf Maier ein „Skype-Interview“ führen und einige Fragen klären. Mit seinem Einverständnis darf ich die wesentlichen Inhalte hier darstellen, vielleicht helfen diese auch Mitbürgerinnen und Mitbürgern in der aktuellen Situation.

Patrick George: Ralf, kannst Du bitte erklären, was unter Kurzarbeit zu verstehen ist? Was ist Kurzarbeit?

Ralf Maier: Grundsätzlich erklärt sich das Wort „Kurzarbeit“ von selbst: Man spricht von „verkürzter Arbeit“, also von einer vorübergehenden Verringerung der regelmäßigen Arbeitszeit. Dies kann einen Teil der Belegschaft eines Unternehmens betreffen, aber auch alle Angestellten. Über einen bestimmten und befristeten Zeitraum leisten die Arbeitnehmer bei der Kurzarbeit geringere Arbeitsstunden als im jeweiligen Arbeitsvertrag mit dem Arbeitgeber vereinbart.

Aufgrund der momentan Pandemiesituation ist ersichtlich, es kann sogar bedeuten, dass die Arbeitnehmer in der Kurzarbeit überhaupt nicht arbeiten. Man spricht dann von „Kurzarbeit Null“.

Sinn und Zweck der Kurzarbeit ist es, den Arbeitnehmer trotz des vorherrschenden Arbeitsausfalles vor der Arbeitslosigkeit zu bewahren. Mit der Anordnung von Kurzarbeit wird das Unternehmen finanziell entlastet, da hierdurch die Personalkosten für die Arbeitnehmer reduziert werden. Die hiermit verbundenen Einkommensverluste der Arbeitnehmer werden in Form von Kurzarbeitergeld (KUG) von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die Zahlung der KUG erfolgt weiterhin durch den Arbeitgeber, er kann sich diese Beträge jedoch von der Agentur für Arbeit erstatten lassen. Hierdurch erhält das Unternehmen die Möglichkeit, trotz finanzieller Krise die vorhandenen, qualifizierten Arbeitskräfte zu erhalten.

Für wen kann keine Kurzarbeit beantragt werden?

In der Regel haben folgende Personengruppen keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld:

  • Auszubildende

Azubis sind bisher von der Maßnahme zur Erhaltung von Arbeitsplätzen ausgenommen. Für den Azubi gilt konkret: Er erhält trotz der Auswirkungen der Corona-Krise weiterhin seine Ausbildungsvergütung in voller Höhe.

  • Rentner
  • Beschäftigte in Altersteilzeit

Mitarbeiter in der Freistellungsphase Altersteilzeit haben ihre Arbeitszeit in der Arbeitsphase bereits vorgearbeitet. Sie haben weder Arbeitsausfall noch Entgeltausfall, deshalb ist kein KUG möglich.

  • Bezieher von Krankengeld

Hat ein Arbeitnehmer während der Kurzarbeit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, weil er Krankengeld bezieht, entfällt gleichzeitig auch der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld. In der Kurzarbeit wird zur Berechnung des Krankengeldanspruches das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, das der Arbeitnehmer vor Einführung der Kurzarbeit erhielt.

  • Minijobber
  • Selbständige

Selbstständige können nicht in den Genuss von Kurzarbeitergeld kommen, weil sie nicht in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert sind. Für sie hat die Bundesregierung aber andere Hilfen auf den Weg gebracht

Was passiert in der Kurzarbeit bei Krankheit?

Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit wegen Krankheit arbeitsunfähig erkranken, haben normalen Anspruch auf die gesetzliche Entgeltfortzahlung – natürlich nur für die reduzierte Arbeitszeit, die für die Kurzarbeit vereinbart wurde. Auch der Anspruch auf das Kurzarbeitergeld hat weiterhin Bestand.

Kann ein Arbeitnehmer trotz Kurzarbeit betriebsbedingt gekündigt werden?

Obwohl die Anordnung von Kurzarbeit die betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers verhindern soll, ist sie grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Die vorläufige Einschätzung des Arbeitsgebers, der Arbeitsausfall sei nur von vorübergehender Natur und die Krise werde schadlos für das Unternehmen überstanden, kann durchaus eine fehlerhafte Prognose gewesen sein. Kann ein Arbeitnehmer infolge der Krise nicht mehr dauerhaft vom Arbeitgeber beschäftigt werden, sind betriebsbedingte Kündigungen durchaus zulässig.

Hierbei wird der Arbeitnehmer jedoch nicht schutzlos gestellt, denn die Entscheidung des Arbeitgebers, Kurzarbeit einzuführen, erfolgte im Hinblick auf einen nur vorübergehenden Arbeitsmangel, bei welchem der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung gerade nicht zulässig wäre. Der Arbeitgeber muss daher im Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen, über die Gründe, die zur Einführung der Kurzarbeit geführt haben, müssen weitere Umstände vorliegen, die eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigen.

Übrigens:

Auch im Falle der Wirksamkeit einer Kündigung kann der Arbeitnehmer aufatmen: Sein ALG-I-Anspruch bleibt erhalten

Finden sich die Arbeitnehmer trotz der Kurzarbeit in der Arbeitslosigkeit wieder, wird das Arbeitslosengeld I anhand ihrer regulären Löhne oder Gehälter berechnet.

Wie wirkt sich Kurzarbeitergeld auf die Lohnsteuer aus?

Da alle Formen von Kurzarbeitergeld durch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, sind sie steuerfreie Beträge.

Sie unterliegen aber dem steuerlichen Progressionsvorbehalt, d.h. sie sind für den Arbeitnehmer zwar prinzipiell steuerfrei, erhöhen aber seinen persönlichen Steuersatz, mit welchem dieser sein restliches Einkommen zu versteuern hat.

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes wird seitens des Arbeitgebers auf der jährlichen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitnehmers zu ersehen sein, da dieses auch weiterhin vom Arbeitgeber gezahlt wird. Kurzarbeitergeld stellt sich als Lohnersatzleistung dar, welche seitens des Arbeitgebers auch dem Finanzamt gegenüber erklärt werden muss.

Erhält ein Arbeitnehmer mehr als 410 € im Jahr an Kurzarbeitergeld, besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung.

Die Lohnersatzleistungen müssen dann in der Anlage N zu der jährlichen Steuererklärung eingetragen werden. Dort findet man ein gesondertes Feld, in welchem andere Zuschüsse, Zuschläge, Aufstockungsbeträge und auch das Kurzarbeitergeld eingetragen werden müssen.

Wie wirkt sich das Kurzarbeitergeld auf die spätere Rente aus?

Auch während des Bezuges von Kurzarbeitergeld sind die Arbeitnehmer weiterhin in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Die abzuführenden Beiträge werden jedoch während der Dauer der Kurzarbeit auf der Basis des tatsächlichen – also gekürzten – Arbeitsentgeltes an die Rentenversicherung gezahlt. Die Arbeitnehmer in Kurzarbeit erwirtschaften daher für die Dauer der verringerten Arbeitszeit geringere Rentenanwartschaften.

Kurzarbeiter können jedoch beruhigt sein: Der Ausfall ist nicht sonderlich hoch. Ein Beispiel soll dies verdeutlichen:

Ein Arbeitnehmer erzielte in seinem bisherigen Arbeitsleben, Arbeitsentgelt in Höhe von 3.000 Euro brutto monatlich. Ein Jahr Beschäftigung ergäbe hier einen Rentenanspruch von knapp 29,40 Euro monatlich

Während der Kurzarbeit reduziert sich sein Verdienst auf 1.500 Euro brutto monatlich. Bei einem Jahr Kurzarbeit sind es aktuell nur rund 26,40 Euro monatlich. Der Unterschied beträgt also drei Euro im Monat

Wie sind Kurzarbeit und Urlaub geregelt? Gelten andere Regeln für den Urlaubsanspruch, wenn das Unternehmen zur Kurzarbeit übergeht?

Aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie verlangt die Bundesagentur für Arbeit (BA) bis zum 31.12.2020 nicht, dass Arbeitnehmer Erholungsurlaub aus dem laufenden Jahr einsetzen, um Kurzarbeit zu vermeiden. Dies soll Eltern unterstützen, die derzeit Urlaub nehmen müssen, um ihre Kinder selbst zu betreuen.

Haben Arbeitnehmer jedoch noch Resturlaub aus dem Vorjahr, soll dieser eingesetzt werden können.

Wurde im Unternehmen Kurzarbeit eingeführt, kann und sollte auch weiterhin der Urlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub für diese Zeit beantragt. Denn in einem solchen Fall kann die Kurzarbeit aufgrund des ausdrücklichen Urlaubswunsches des Arbeitnehmers entfallen, da der Arbeitsausfall durch Gewährung von Urlaub vermieden werden kann. Konsequenterweise beziehen die Arbeitnehmer in diesen Zeiten auch kein Kurzarbeitergeld, sondern das Urlaubsentgelt in regulärer Höhe.

Einseitig kann der Arbeitgeber den Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht gegen die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer anordnen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH kann zumindest der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch in Zeiten von Kurzarbeit entsprechend dem Anteil der tatsächlichen Arbeitszeit gekürzt werden. Wurde daher beispielsweise Kurzarbeit „Null“ angeordnet, das heißt arbeiten die Arbeitnehmer gar nicht, entsteht ihnen für diese Zeiten auch kein Urlaubsanspruch.

Es ist zu empfehlen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch über eine Verringerung des Urlaubsanspruchs sprechen, wenn sie die Kurzarbeit vereinbaren, und dies schriftlich festhalten.

Darf der Arbeitgeber bereits genehmigten Urlaub streichen aufgrund erhöhten Arbeitsanfalls?

Im Grundsatz ist dies zu verneinen, da einmal genehmigter Urlaub nicht ohne weiteres einseitig durch den Arbeitgeber widerrufen werden kann. Nur im Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses, also z.B., wenn wegen des Festhaltens am Urlaubswunsch des Arbeitnehmers dem Unternehmen erhebliche Nachteile bis hin zu einem Zusammenbruch drohen, es somit für den Arbeitgeber schlichtweg unzumutbar wäre, kann etwas anderes gelten. Dies ist gerade im Hinblick auf die momentan vorherrschende Pandemiesituation durchaus denkbar. Andererseits geht es aber zu Lasten des Arbeitgebers, wenn die für den beurlaubten Arbeitnehmer angedachte Urlaubsvertretung für ihn nicht verfügbar ist. Dies stellt sich dann als organisatorisches Problem des Arbeitgebers dar und kann nicht zum Nachteil des beurlaubten Arbeitnehmers gereicht werden.

Dürfen Arbeitnehmer bereits genehmigten Urlaub widerrufen?

Auch dies ist im Grundsatz zu verneinen, hat sich der Arbeitnehmer doch durch die Beantragung und die entsprechende Genehmigung an die Festlegung seines Urlaubswunsches gebunden. Natürlich können Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer eine entsprechend abändernde Vereinbarung dazu treffen, wobei es nach der Rechtsprechung ausreichen kann, wenn der Arbeitgeber gegen die Wiederaufnahme der Arbeit während der eigentlichen Urlaubszeit des Arbeitnehmers keine Einwände erhebt.

Existieren diesbezüglich Sonderregelungen/Vorrang für zum Beispiel Eltern/Pflegende?

Die oben dargestellten Grundsätze gelten auch für Eltern/Pflegende. Für Mütter beziehungsweise Eltern in Elternzeit gibt es jedoch gesetzliche Ausnahmen von dem Grundsatz „genehmigt ist genehmigt“: Kann ein bereits genehmigter Urlaub tatsächlich wegen eines Beschäftigungsverbots oder der Elternzeit nicht angetreten werden, so verfällt dieser nicht, sondern kann nach dem Ende des Beschäftigungsverbots bzw. nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden (§ 24 S. 2 MuSchG bzw. § 17 Abs. 2 BEEG). Für Pflegende gibt es eine solche gesetzliche Regelung nicht; bei diesen geht der bereits genehmigte, aber wegen der Pflegezeit nicht angetretene Urlaub ersatzlos unter.

Können Kurzarbeiter nebenbei dazuverdienen?

  • Aufnahme der Nebenbeschäftigung vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld

Wurde die Nebentätigkeit bereits vor der Einrichtung der Kurzarbeit aufgenommen, findet keine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld statt. Es besteht auch keine erforderliche Mindestdauer der Aufrechterhaltung der Nebentätigkeit. Wurde der Arbeitsvertrag der Nebentätigkeit vor Einführung der Kurzarbeit abgeschlossen, reicht dies theoretisch für einen Ausschluss der Anrechnung aus. Zu empfehlen ist jedoch die Ausübung, sprich tatsächlicher Antritt der Nebentätigkeit einen Tag vor Einrichtung der Kurzarbeit, um auf der sicheren Seite zu sein.

Ein Beispiel hierzu:
Bruttoarbeitsentgelt vor Kurzarbeit (Soll-Entgelt) = 2.500 Euro
Bruttoarbeitsentgelt nach Kurzarbeit (Ist-Entgelt) = 1.250 Euro
Differenzbetrag (Entgeltdifferenz) von 1.250 Euro
Der Arbeitnehmer hat schon seit einigen Monaten einen Minijob, in dem er 450 Euro monatlich hinzu verdient
Es erfolgt keine Anrechnung auf das Ist-Entgelt. Damit bleibt der Differenzbetrag bei 1.250 Euro

Es kommt nicht zur Kürzung des Kurzarbeitergeldes.

  • Aufnahme der Nebenbeschäftigung während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Wurde die Nebentätigkeit nach oder während des Bezugges von Kurzarbeitergeld aufgenommen, findet eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld statt. Damit einher geht natürlich die Kürzung des Kurzarbeitergeldes.

Auch hierzu ein Beispiel:
Bruttoarbeitsentgelt vor Kurzarbeit (Soll-Entgelt) = 2.500 Euro
Bruttoarbeitsentgelt nach Kurzarbeit (Ist-Entgelt) = 1.250 Euro
Der Arbeitnehmer hat nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob aufgenommen, in dem er 450 Euro monatlich verdient
Es erfolgt eine Anrechnung auf das Ist-Entgelt. Dieses beträgt nun 1.700 Euro. Damit beträgt der Differenzbetrag (Entgeltdifferenz) nur 800 Euro. Es kommt zur Kürzung des Kurzarbeitergeldes.

Das führt trotzdem zu einem höheren verfügbaren Einkommen als ohne Nebentätigkeit.

Aktueller Hinweis:

Mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“ (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020 (BGBl I S. 575) werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) übergangsweise vom 1. März bis 31. Oktober 2020 von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Analog zur Erhöhung der Zeitgrenzen ist nun für die oben genannte Übergangszeit ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.

Bei Bezug von Kurzarbeitergeld und einer Beschäftigungsaufnahme in einem systemrelevanten Bereich gelten ab 1. April 2020 neue günstigere Regelungen:

Unter bestimmten Voraussetzungen können Bezieher von Kurzarbeitergeld eine Nebentätigkeit aufnehmen, deren Hinzuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Voraussetzungen hierfür sind:

  • Nebentätigkeit erfolgt in systemrelevanten Branchen
  • Kurzarbeitergeld plus Hinzuverdienst und plus ggf. Ist-Entgelt (falls keine Kurzarbeit 100 erfolgt) überschreiten das für Kurzarbeit maßgebliche Entgelt (Soll-Entgelt) in diesem Monat nicht.

Die Regelung ist befristet bis zum 31. Oktober 2020.

Die lt. Bundesagentur für Arbeit systemrelevanten Branchen und Bereiche sind:

  • medizinische Versorgung, ambulant und stationär, auch Krankentransporte
  • Versorgung von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen mit Lebensmitteln, Verbrauchsmaterialen
  • Versorgung mit unmittelbar lebenserhaltenden Medizinprodukten und Geräten
  • Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln
  • Labordiagnostik
  • Apotheken
  • Güterverkehr z. B. für die Verteilung von Lebensmitteln an den Groß- und Einzelhandel
  • Lebensmittelhandel – z. B. Verkauf oder Auffüllen von Regalen
  • Lebensmittelherstellung, auch Landwirtschaft
  • Lieferdienste zur Verteilung von Lebensmitteln

Diese Aufzählung ist allerdings nicht abschließend.

Danke Ralf für die ausführlichen Informationen und die Möglichkeit dies auch auf der Homepage zu veröffentlichen. Natürlich stellt dieses Interview eine reine Information dar und ersetzt im Zweifel keine Rechtsberatung.


Zur Person:

Rechtsanwalt Ralf Maier absolvierte das Studium der Rechtswissenschaft an der Universität Mainz. Danach verbrachte er sein Referendariat in Kaiserslautern, Mainz und Koblenz. Seit dem 21.09.1998 besitzt er die Zulassung als Rechtsanwalt in Koblenz. In der Kanzlei „Rechtsanwälte Trossen, Maier, Winkelmann“ am Schlossrondell in Koblenz hat er sich insbesondere auf folgende Fachgebiete spezialisiert:

  • Familienrecht
  • Arbeitsrecht
  • Strafrecht
  • Maklerrecht

In Stahlhofen ist Ralf Maier durch sein jahrelanges Engagement in der Stählwer Fastnacht bekannt. Seit 2014 ist er gewähltes Mitglied des Gemeinderates.